Gesetz - DVLStHV
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 4a Eröffnung einer Beratungsstelle
Die Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:
1.
Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

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