Gesetz - DVLStHV
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 5 Eintragung
In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
- 1.
- Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
- a)
- der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
- b)
- der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
- c)
- die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
- d)
- sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d; - 2.
- im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
- a)
- der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
- b)
- die Anschrift der Beratungsstelle,
- c)
- der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
- d)
- (weggefallen)