Gesetz - 2. WOMitbestG
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
- die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 5.
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;
- 6.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.