Gesetz - NiSG
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
§ 2 Schutz in der Medizin
(1) In Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde am Menschen dürfen beim Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, die in einer Rechtsverordnung nach § 5 für bestimmte Anwendungsarten festgelegten Werte nur dann überschritten werden, wenn eine berechtigte Person hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat.
(2) Berechtigte Person nach Absatz 1 ist,
- 1.
- wer als Ärztin oder Arzt oder Zahnärztin oder Zahnarzt approbiert ist oder
- 2.
- wer sonst zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist
(3) Die rechtfertigende Indikation nach Absatz 1 ist die Entscheidung, dass und in welcher Weise nichtionisierende Strahlung am Menschen in der Heil- oder Zahnheilkunde angewendet wird. Sie erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen einer Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen größer ist als ihr Risiko.
(4) Bei Anwendungen nach Absatz 1 sind die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten weiteren Anforderungen einzuhalten.