Gesetz - PflegeVG
Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG
§ 1 Leistungsrechtliche Vorschrift
(1) In der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997 (Übergangszeit) übernimmt die Pflegekasse abweichend von § 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung pauschal:
- 1.
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von 2.000 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 2.500 Deutsche Mark monatlich,
- 3.
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von 2.800 Deutsche Mark monatlich,
- 4.
- für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Härtefall anerkannt sind, in Höhe von 3.300 Deutsche Mark monatlich;
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn
- 1.
- das Pflegeheim sich gemäß § 5 an Stelle der Übergangsregelung nach dem Ersten Abschnitt für die alternative Übergangsregelung nach dem Zweiten Abschnitt entscheidet oder
- 2.
- vor Beginn oder während der Übergangszeit für das Pflegeheim eine Pflegesatzvereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geschlossen wird.
(3) Die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse für die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege dürfen im Durchschnitt 30.000 Deutsche Mark je Pflegebedürftigen nicht übersteigen; hierbei werden die Ausgaben für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, nicht berücksichtigt. Die Pflegekasse hat jeweils zum 1. September und zum 1. März zu überprüfen, ob der Durchschnittsbetrag eingehalten ist. Stellt sie fest, daß sie die Pflegeleistungen nicht in vollem Umfang übernehmen kann, ohne den Durchschnittsbetrag zu überschreiten, hat sie die Leistungen nach Absatz 1 durch Leistungsbescheid jeweils mit Wirkung vom 1. November und 1. Mai entsprechend anzupassen.