Gesetz - PflegeVG
Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG
§ 10 Pflichten der Beteiligten
(1) Das Pflegeheim teilt den nach § 85 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) beteiligten Kostenträgern spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt die von ihm nach § 8 Abs. 2 ermittelten Pflegesätze in den Pflegeklassen I bis III und in der allgemeinen Vergütungsklasse sowie die nach § 7 Abs. 3 ermittelten einheitlichen Heimkostensätze zusammen mit folgenden Angaben mit, die durch geeignete Unterlagen zu belegen sind:
1.
die bisher zu entrichtenden Heimentgelte mit gesondertem Ausweis von Zuschlägen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2,
2.
die Aufteilung der nach § 7 Abs. 1 maßgeblichen Heimbewohnerzahl entsprechend ihrer bisherigen Einstufung,
3.
den Stichtagsbetrag (§ 7 Abs. 1).,
4.
die Höhe der in dem Stichtagsbetrag enthaltenen Anteile für Investitionsaufwendungen und diesen gleichstehende Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1),
5.
den pflegesatzwirksamen Betrag (§ 7 Abs. 2 Satz 2),
6.
die Gesamtzahl der Heimbewohner am Stichtag (§ 7 Abs. 1) sowie ihre Aufteilung in
a)
Heimbewohner, die keinen Antrag auf Pflegeleistungen nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben,
b)
Heimbewohner, die einen Antrag gestellt haben, aber am Stichtag noch nicht begutachtet worden sind,
c)
Heimbewohner, deren Antrag abgelehnt worden ist,
d)
Heimbewohner, die in die Pflegestufe I, II oder III eingestuft worden sind.
Es genügt die Mitteilung an eine als Vertragspartei beteiligte Pflegekasse; diese stellt die unverzügliche Weiterleitung der Mitteilung an die übrigen als Vertragsparteien beteiligten Kostenträger sowie an die Landesverbände der Pflegekassen sicher.
(2) Über Beanstandungen der von dem Pflegeheim nach Absatz 1 übermittelten Angaben befinden die Parteien nach § 85 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Mehrheit.

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