Gesetz - PflegeVG
Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG
§ 6 Grundsätze
(1) Soweit das Pflegeheim sich für die Ermittlung der Pflegesätze nach den Vorschriften dieses Abschnitts entscheidet, werden die nach § 2 Abs. 1 geltenden Heimentgelte durch folgende Teilentgelte abgelöst:
- 1.
- durch in drei Pflegeklassen abgestufte Pflegesätze für pflegebedürftige Heimbewohner im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeklassen I bis III), die in Höhe der in § 1 Abs. 1 genannten Beträge von den Pflegekassen zu zahlen sind, sowie zusätzlich
- 2.
- durch einen einheitlichen Heimkostensatz, mit dem die durch die Pflegesätze nicht abgegoltenen Kostenbestandteile im Heimentgelt gleichmäßig auf alle Heimbewohner verteilt werden.
(2) Die Rechtsbeziehungen zu Bewohnern von zugelassenen Pflegeheimen, die keinen pflegerischen Hilfebedarf haben, bleiben von den nachfolgenden Regelungen unberührt.
(3) Bei Heimbewohnern, die pflegerischen Hilfebedarf haben, aber nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht als pflegebedürftig anerkannt werden, tritt an die Stelle der Pflegesätze der allgemeine Vergütungssatz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c.