Gesetz - PrKultbG
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung
§ 18
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, bleiben bestehen.