Gesetz - 9. RAG
Neuntes Rentenanpassungsgesetz - 9. RAG
§ 5
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Januar 1967 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind, vermindert um die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Achten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne von Satz 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Januar 1967 ergeben würde.
(2) Bei Renten, auf die § 6 Abs. 1 des Achten Rentenanpassungsgesetzes vom 22. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2114) anzuwenden war, ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwendung des § 4 Abs. 1 erster Halbsatz des Achten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An die Stelle des Rentenzahlbetrags für Januar 1966 tritt der Rentenzahlbetrag für Januar 1967. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
(3) In den Fällen, in denen für Januar 1967 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1966 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1967 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.

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