Gesetz - RDeckInfV
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
§ 13
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 oder
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 2.
- entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder
- 3.
- entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder Bullen verwendet.