Gesetz - RDeckInfV
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
§ 13
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 oder
2.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
2.
entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder
3.
entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder Bullen verwendet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet