Gesetz - RechZahlV
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV
§ 6 Restlaufzeit
Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.