Gesetz - RohrMeistPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice umfasst:
- 1.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- 2.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 3.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen und
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen.