Gesetz - RolllaAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin
(Fundstelle: BGBl I 2004, 1337 - 1341)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
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1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) | a) | Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern | 2*) | |
b) | fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | ||||
c) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern | 3*) | |||
d) | Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren | ||||
e) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen | ||||
f) | branchenspezifische Software anwenden | ||||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) | a) | Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen | 4*) | |
b) | Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden | ||||
c) | Materialbedarf ermitteln | ||||
d) | Messungen durchführen | ||||
e) | Informationen und technische Unterlagen, insbesondere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden | 4*) | |||
f) | berufsspezifische Richtlinien und gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, Schalldämmung und Sicherheitstechnik, anwenden | ||||
g) | Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen | ||||
h) | Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren | ||||
i) | Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | ||||
k) | Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen | ||||
l) | technische Veränderungen feststellen und umsetzen | ||||
m) | Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen | ||||
7 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | 6 | |
b) | Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen | ||||
c) | Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen | ||||
d) | Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen | ||||
e) | Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern | ||||
f) | Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten | ||||
g) | Abfallstoffe trennen, lagern und Entsorgung veranlassen | ||||
h) | örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen | 2 | |||
8 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Halbzeugen (§ 4 Nr. 8) | a) | Holz, Kunststoffe, Metalle und Textilien nach Verwendungszweck auswählen | 14 | |
b) | Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge auf Fehler prüfen und für die Be- und Verarbeitung vorbereiten | ||||
c) | Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge manuell be- und verarbeiten | ||||
d) | Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge maschinell be- und verarbeiten | ||||
9 | Handhaben von Werkzeugen und Geräten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und technischen Anlagen (§ 4 Nr. 9) | a) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Anlagen auswählen | 8 | |
b) | Werkzeuge und Geräte handhaben und in Stand halten | ||||
c) | Geräte, Maschinen und technische Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen | ||||
d) | Transportgeräte bedienen | ||||
e) | Störungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen | 3 | |||
f) | Geräte, Maschinen und technische Anlagen nach Wartungsvorschriften in Stand halten | ||||
10 | Herstellen von Rollpanzern, Behängen und Ladenflügeln (§ 4 Nr. 10) | a) | Rollpanzer, Behänge und Ladenflügel nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden | 10 | |
b) | Profile und Stäbe nach Arbeitsauftrag auswählen, ablängen und zu Rollpanzern zusammenbauen | ||||
c) | Behänge aus unterschiedlichen Materialien unter Berücksichtigung unterschiedlicher Verfahren herstellen | ||||
d) | Schlussstäbe, Schlussprofile und Fallstangen auswählen, herstellen, bearbeiten und anbringen | ||||
e) | Aufhängungen auswählen und herstellen | ||||
f) | Beschläge auswählen und anbringen | ||||
g) | konstruktive Maßnahmen zur Verringerung der Durchbiegung, insbesondere durch Windlast, durchführen | ||||
h) | Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung durchführen | ||||
i) | Ladenflügel aus Rahmenteilen und Füllungen herstellen | 4 | |||
11 | Herstellen und Montieren von Rollabschlüssen (§ 4 Nr. 11) | a) | Rollabschlüsse und Rolltore nach Bauart und Konstruktion unterscheiden | 10 | |
b) | Wickelwellenteile herstellen, zusammenbauen und auf Rundlauf prüfen | ||||
c) | Tragkonstruktionen herstellen und montieren | ||||
d) | Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck auswählen und einbauen | ||||
e) | Wickelwellen montieren | ||||
f) | Führungen herstellen und montieren | ||||
g) | Rollabschlüsse und Behänge montieren | ||||
h) | Dämmmaßnahmen durchführen | ||||
i) | Verkleidungen herstellen und montieren | ||||
k) | Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung durchführen | ||||
l) | Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen | ||||
12 | Montieren von nicht rollbaren Abschlüssen (§ 4 Nr. 12) | a) | nicht rollbare Abschlüsse und Tore nach Bauart und Konstruktion unterscheiden | 12 | |
b) | Tore für den Einbau vorbereiten | ||||
c) | Tore einbauen, Anschlüsse herstellen | ||||
d) | nicht rollbare Abschlüsse, insbesondere Ladenflügel, montieren | 3 | |||
e) | Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung durchführen | ||||
13 | Montieren von Automatisierungs- und Steuerungskomponenten (§ 4 Nr. 13) | a) | Komponenten nach Bauart und Funktion unterscheiden | 12 | |
b) | Einzelkomponenten und Systeme entsprechend den Anforderungen auswählen und prüfen | ||||
c) | Steuerungskomponenten und -anlagen für die Montage vorbereiten und nach Herstellerangaben einbauen | ||||
d) | Systemprüfungen durchführen und dokumentieren | ||||
14 | Herstellen und Montieren von Rollladen- und Fensterkombinationen (§ 4 Nr. 14) | a) | Rollladen- und Fensterkombinationen nach Bauart und Konstruktion unterscheiden | 14 | |
b) | Teile für Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und zusammenbauen | ||||
c) | Fertigelemente und Bauteilkombinationen für die Montage vorbereiten und systembezogen einbauen | 12 | |||
d) | Beschläge und Funktionsteile montieren | ||||
e) | Bauwerksanschlüsse herstellen | ||||
f) | Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung durchführen | ||||
15 | Durchführen von Funktionsprüfungen (§ 14 Nr. 15) | a) | Art der Funktionsprüfung festlegen und vorbereiten | 9 | |
b) | mechanische Funktionsprüfungen durchführen | ||||
c) | elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen | ||||
d) | Sicherheitsprüfungen nach Richtlinien durchführen | ||||
e) | Prüfergebnisse dokumentieren | ||||
f) | Funktionsstörungen beheben | ||||
16 | Durchführen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten (§ 4 Nr. 16) | a) | Wartungsarbeiten entsprechend der Wartungsintervalle vorbereiten, durchführen und protokollieren | 8 | |
b) | Schäden ermitteln und dokumentieren | ||||
c) | Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren | ||||
d) | Sicherungsmaßnahmen durchführen | ||||
17 | Kundenorientierung (§ 4 Nr. 17) | a) | Arbeiten kundenorientiert durchführen | 2 *) | |
b) | Kundenwünsche mit betrieblichem Leistungsspektrum vergleichen und weiterleiten | 4 *) | |||
c) | fertig gestellte Arbeiten übergeben | ||||
d) | Pflege- und Bedienungsanleitungen den Kunden erläutern und auf Wartungsintervalle hinweisen | ||||
e) | Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten | ||||
18 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 18) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 6 *) | |
b) | Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen, bewerten und dokumentieren | 4 *) | |||
c) | Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren | ||||
d) | Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.