Gesetz - SchKiSpVDBest 1
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
§ 10
(1) Bei den Räten der Bezirke und Kreise üben Aktive für die Schüler- und Kinderspeisung eine beratende und unterstützende Tätigkeit aus. Sie werden vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Handel und Versorgung geleitet. Dem Aktiv gehören die verantwortlichen Ratsmitglieder Volksbildung, Finanzen, Gesundheits- und Sozialwesen, örtliche Versorgungswirtschaft, Verkehrs- und Nachrichtenwesen, der Leiter der Abteilung Preise, der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und leitende Mitarbeiter der Abteilung Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, der Plankommission sowie des Wirtschaftsrates an.
(2) Darüber hinaus können Vertreter der Hygieneaktive, Leiter von Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, Schuldirektoren, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen bzw. Leiter und Mitglieder von Elternbeiräten einbezogen werden.
(3) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sichern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - insbesondere bei der gesellschaftlichen Kontrolle - die Mitwirkung der Kommissionen des Elternbeirates, der Elternaktive, der Lehrer, Erzieher und Schüler bzw. Lehrlinge. Die Ergebnisse der Kontrollen sind regelmäßig mit den Leitern der Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung auszuwerten.

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