Gesetz - SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 17
§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet