Gesetz - SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 22
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.