Gesetz - SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 63
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Schiffshypothek verzichtet.