Gesetz - SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 63
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Schiffshypothek verzichtet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet