Gesetz - SGB 4
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus.
(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber:
- 1.
- die Versicherungsnummer,
- 2.
- den Familiennamen und den Geburtsnamen,
- 3.
- den Vornamen.
(3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nachzuholen.
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Ein neuer Sozialversicherungsausweis wird ausgestellt
- 1.
- auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist,
- 2.
- von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.