Gesetz - SHStatG
Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
§ 3
In der Statistik der Kriegsopferfürsorge werden jährlich ab 2000 zweijährlich erfragt
1.
die Zahl der Empfänger der Kriegsopferfürsorge und die Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Empfängergruppen und Leistungsarten,
2.
die Einnahmen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Einnahmearten.

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