Gesetz - SHStatG
Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
§ 3
In der Statistik der Kriegsopferfürsorge werden jährlich ab 2000 zweijährlich erfragt
- 1.
- die Zahl der Empfänger der Kriegsopferfürsorge und die Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Empfängergruppen und Leistungsarten,
- 2.
- die Einnahmen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Einnahmearten.