Gesetz
Art 1
Den folgenden, in Berlin am 18. April 2001 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
1.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über soziale Sicherheit zur Ergänzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen (Abkommen),
2.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über soziale Sicherheit zur Ergänzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen sowie über die Durchführung der Artikel 20, 36 Absatz 3, 63 Absatz 3 und 70 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie der Artikel 93 Absatz 6, 94 Absatz 6, 95 Absatz 6 und 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Durchführungsvereinbarung).
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

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