Gesetz - TEIV
Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - TEIV
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21) geändert worden ist.
(2) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem und umfasst
- 1.
- die Planung,
- 2.
- den Bau,
- 3.
- die Inbetriebnahme,
- 4.
- die Umrüstung,
- 5.
- die Erneuerung,
- 6.
- den Betrieb und
- 7.
- die Instandhaltung
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Netze des Regionalverkehrs und Regionalbahnen;
- 2.
- Eisenbahninfrastrukturen nicht öffentlicher Eisenbahnen des Güterverkehrs und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge;
- 3.
- Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;
- 4.
- Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen Infrastrukturen verkehren.