Gesetz - TEIV
Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - TEIV
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1.
"Interoperabilität" die Eignung des Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr;
2.
"Teilsysteme" die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten strukturellen und funktionellen Teilsysteme;
3.
"Interoperabilitätskomponenten" Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, einschließlich Computerprogrammen und anderen immateriellen Produkten, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen;
4.
"Grundlegende Anforderungen" die Gesamtheit der in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschriebenen Bedingungen;
5.
"Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;
6.
"Benannte Stellen" Stellen im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen;
7.
"Umrüstung" Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verändert wird;
8.
"Erneuerung" Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;
9.
"Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten" die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;
10.
"Probefahrten" Fahrten zur praktischen Erprobung neuer technischer oder betrieblicher Parameter von Fahrzeugen sowie Fahrten zur Erprobung des sicheren Betriebs von Fahrzeugen;
11.
"Bevollmächtigter" derjenige, der vom Hersteller einer Interoperabilitätskomponente in einer schriftlichen Erklärung beauftragt worden ist, bezüglich bestimmter ihm nach dieser Verordnung auferlegter Pflichten in seinem Namen zu handeln;
12.
„Serie“ eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;
13.
„Serienzulassung“ die Zulassung einer Fahrzeugserie.

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