Gesetz - TEIV
Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - TEIV
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1.
- "Interoperabilität" die Eignung des Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr;
- 2.
- "Teilsysteme" die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten strukturellen und funktionellen Teilsysteme;
- 3.
- "Interoperabilitätskomponenten" Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, einschließlich Computerprogrammen und anderen immateriellen Produkten, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen;
- 4.
- "Grundlegende Anforderungen" die Gesamtheit der in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschriebenen Bedingungen;
- 5.
- "Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;
- 6.
- "Benannte Stellen" Stellen im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen;
- 7.
- "Umrüstung" Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verändert wird;
- 8.
- "Erneuerung" Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;
- 9.
- "Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten" die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;
- 10.
- "Probefahrten" Fahrten zur praktischen Erprobung neuer technischer oder betrieblicher Parameter von Fahrzeugen sowie Fahrten zur Erprobung des sicheren Betriebs von Fahrzeugen;
- 11.
- "Bevollmächtigter" derjenige, der vom Hersteller einer Interoperabilitätskomponente in einer schriftlichen Erklärung beauftragt worden ist, bezüglich bestimmter ihm nach dieser Verordnung auferlegter Pflichten in seinem Namen zu handeln;
- 12.
- „Serie“ eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;
- 13.
- „Serienzulassung“ die Zulassung einer Fahrzeugserie.
















