Gesetz - TEIV
Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - TEIV
§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind.