Gesetz - TierZG1989LehrgV
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 1.
- die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,
- 2.
- eine vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,
- 3.
- ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgeleistet hat oder
- 4.
- eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat.