Gesetz - TierZG1989LehrgV
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
§ 8 Lehrinhalte
(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere.
Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
1.
Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
3.
Auswahl der Empfängertiere;
4.
Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;
5.
Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.

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