Gesetz - VerkStatG
Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG
§ 3 Schifffahrtsstatistik
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
1.
für die Schiffe:
Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
2.
für die Fahrten:
Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
3.
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
a)
Ein- und Ausladehafen,
b)
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
c)
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten;
4.
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet