Gesetz - VermAnlG
Vermögensanlagengesetz - VermAnlG
§ 16 Untersagung von Werbung
(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.
Fußnote
(+++ § 16: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)