Gesetz - VersRuhG
Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen
§ 5
(1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesversicherungsamt eingerichtet.

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