Gesetz - VerstromG 1
Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken
Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken
Inhaltsverzeichnis
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VerstromG 1
Ausfertigungsdatum: 12.08.1965
Vollzitat:
"Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 777), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 21.12.2000 I 1956 |
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 13.8.1969 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und nach dem 30. Juni 1964 und vor dem 1. Juli 1971 ein neu errichtetes Kraftwerk in Betrieb nehmen, können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung der steuerfreien Rücklage wird nur unter der Bedingung zugelassen, daß das Kraftwerk vom Betriebsbeginn an bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich mit Stein- und Pechkohle oder mit Braunkohle mit einem Anteil von Tiefbaubraunkohle von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert betrieben wird, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gewonnen wurde (Gemeinschaftskohle). Ein Kraftwerk gilt auch dann als ausschließlich mit Gemeinschaftskohle betrieben, wenn neben diesen Brennstoffen auch Müll verbrannt wird oder in einem technisch unvermeidbaren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorübergehend auf Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung andere Brennstoffe verwendet werden.
(2) Die steuerfreie Rücklage darf höchstens 45 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Rahmen der Errichtung des Kraftwerks angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen (berücksichtigungsfähige Kosten des Kraftwerks). Im Fall der Verpachtung des Kraftwerks bestimmt sich die Höhe der zulässigen steuerfreien Rücklage des Pächters nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Verpächters.
(3) Die steuerfreie Rücklage kann vom Wirtschaftsjahr des Baubeginns bis zum Ende des achten auf die Inbetriebnahme des Kraftwerks folgenden Wirtschaftsjahrs bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höhe gebildet werden. In den Wirtschaftsjahren vor Inbetriebnahme des Kraftwerks bemißt sich die steuerfreie Rücklage nach der Summe der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgewendeten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Rahmen der Errichtung des Kraftwerks angeschafft oder hergestellt werden.
(4) Die Bildung der steuerfreien Rücklage ist auch zulässig, wenn in den handelsrechtlichen Jahresbilanzen kein entsprechender Passivposten ausgewiesen wird.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1964 enden.
(1) Betreibt der Steuerpflichtige außer dem Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen wird, noch andere mit Gemeinschaftskohle betriebene Kraftwerke, die vor dem 1. Juli 1964 in Betrieb genommen worden sind, so vermindern sich die für die Bildung der steuerfreien Rücklage berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks, wenn eines dieser anderen Kraftwerke auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschaftskohle umgestellt wird. Die berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks sind in diesem Fall um den Teil zu kürzen, der dem Verhältnis der Leistung des Kraftwerks, das auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff umgestellt wurde, zur Leistung des Kraftwerks entspricht, für das die steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen wird. Findet die Umstellung auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff statt, nachdem die steuerfreie Rücklage bereits gebildet worden ist, so ist sie gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sie die nach Satz 2 zulässige Höhe übersteigt. § 3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Als Umstellung eines Kraftwerks auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff im Sinne des Absatzes 1 gilt es auch, wenn das Verhältnis der zum Einsatz gelangenden Brennstoffe zuungunsten der Gemeinschaftskohle verändert wird. In diesem Fall ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Kürzung der berücksichtigungsfähigen Kosten des neuen Kraftwerks von dem Anteil an der Leistung des alten Kraftwerks auszugehen ist, der der Minderung des Anteils der Gemeinschaftskohle an den zum Einsatz gelangenden Brennstoffen gegenüber dem durchschnittlichen Anteil der Gemeinschaftskohle an den zum Einsatz gelangenden Brennstoffen in den vier Wirtschaftsjahren entspricht, die dem Wirtschaftsjahr der Inbetriebnahme des neuen Kraftwerks vorangegangen sind.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten auch Kraftwerke, die von einem anderen Unternehmen betrieben werden, als Kraftwerke des Steuerpflichtigen, wenn im Zeitpunkt der Umstellung
- 1.
- der Steuerpflichtige am Nennkapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, am Vermögen des anderen Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist oder
- 2.
- das andere Unternehmen am Nennkapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, am Vermögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist oder
- 3.
- ein Dritter am Nennkapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, am Vermögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen und des anderen Unternehmens unmittelbar oder mittelbar jeweils zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die sich nach diesen Vorschriften ergebende Minderung der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks nicht mehr als 25 vom Hundert betragen würde. Bei der Feststellung, ob diese Grenze erreicht ist, sind alle Umstellungen auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschaftskohle zu berücksichtigen, die seit Inbetriebnahme des Kraftwerks, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen wird, vorgenommen worden sind.
(1) Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen worden ist, bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahrs ausschließlich mit Gemeinschaftskohle betrieben worden, so ist die steuerfreie Rücklage zu diesem Zeitpunkt erfolgsneutral aufzulösen.
(2) Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahrs ganz oder zum Teil auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschaftskohle umgestellt worden, so ist die steuerfreie Rücklage am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Umstellung auf einen anderen Brennstoff gewinnerhöhend aufzulösen. Außerdem wird in diesem Fall ein Zuschlag zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer in Höhe von 25 vom Hundert der aufgelösten steuerfreien Rücklage erhoben.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bescheinigt, daß der weitere Einsatz von Gemeinschaftskohle gegenüber dem Einsatz von Heizöl in dem Kraftwerk Mehrkosten verursacht, die weder durch ausnutzbare Steuervorteile nach § 1 dieses Gesetzes noch durch Zuschüsse nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft ausgeglichen werden. In diesen Fällen ist die steuerfreie Rücklage am Schluß des Wirtschaftsjahres der Umstellung auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschaftskohle erfolgsneutral aufzulösen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen Absatz 2 auch dann nicht anzuwenden ist, wenn ein Kraftwerk vor Ablauf des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres neben Gemeinschaftskohle andere Steinkohle bis zu 25 vom Hundert des gesamten Kohleverbrauchs im Jahr einsetzt. Voraussetzung ist, daß die Anwendung dieses Gesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545) zu übermäßigen Absatzeinbußen für andere Steinkohle als Gemeinschaftskohle führt und die Absatzlage der Gemeinschaftskohle eine Ausnahmeregelung nach Satz 1 gestattet. Die Ausnahmeregelung darf nur für Kraftwerke zugelassen werden, für die die nach § 1 zulässige steuerfreie Rücklage voll in Anspruch genommen worden ist und bei denen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bescheinigt hat, daß die durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle von Heizöl insgesamt entstandenen Mehrkosten die steuerlichen Vorteile übersteigen, die sich durch die Rücklage ergeben. Für diese Fälle ist vorzusehen, daß die steuerfreie Rücklage am Schluß des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres erfolgsneutral aufzulösen ist.
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke erweitert werden und die durch die Erweiterung erzielte Steigerung der Stromerzeugung ausschließlich auf dem Verbrauch von Gemeinschaftskohle beruht, oder wenn in bestehenden Kraftwerken neue Kessel für den Einsatz von Gemeinschaftskohle eingebaut werden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für die Erweiterung des Kraftwerks oder für den Einbau des neuen Kessels aufgewendet worden sind.
(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke vom Betrieb mit anderen Brennstoffen als Gemeinschaftskohle auf den Betrieb mit Gemeinschaftskohle umgestellt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für die Umstellung des Kraftwerks aufgewendet worden sind.
(1) Ist nach §§ 1, 2 und 4 eine steuerfreie Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie in der Bilanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem für die Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs maßgebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen worden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 ist die Vermögensteuer nachzuerheben, die infolge des Abzugs der steuerfreien Rücklage weniger entrichtet zu werden brauchte.
(2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 - mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 - und § 4 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 wird ein Zuschlag zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag von 3 vom Hundert der aufgelösten steuerfreien Rücklage erhoben. Für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(weggefallen)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.