Gesetz - TierSG
Tierseuchengesetz
§ 17g
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
1.
von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
2.
mit diesen Tieren zu handeln,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und
2.
die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln,
2.
Vorschriften zu erlassen über
a)
die Kennzeichnung der Tiere,
b)
Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.

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