Gesetz - TierSG
Tierseuchengesetz
§ 17g
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
- 1.
- von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
- 2.
- mit diesen Tieren zu handeln,
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und
- 2.
- die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln,
- 2.
- Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die Kennzeichnung der Tiere,
- b)
- Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.