Gesetz - TierSG
Tierseuchengesetz
§ 19
(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung der an der Tierseuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Tierseuche empfänglichen Tiere.
(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen- oder Fahrzeugverkehrs innerhalb
1.
der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder
2.
des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk,
in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
(2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand.
(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen die Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich beobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöffnet oder beseitigt werden.

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