Gesetz - TierSG
Tierseuchengesetz
§ 23
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder Maßnahmen diagnostischer oder therapeutischer Art bei den für die Tierseuche empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. Dem Tierhalter oder dem Jagdausübungsberechtigten kann die Verpflichtung auferlegt werden, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in Satz 1 genannten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten zuzumuten sind, durchzuführen.

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