Gesetz - TierSG
Tierseuchengesetz
§ 78
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 17b, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können
1.
eine Anzeige über
a)
das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Ab- oder Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren,
b)
den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder Tierkörperteilen,
c)
das Vorhandensein, das Einbringen oder die Abgabe von Fischen oder
d)
die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
2.
eine behördliche Registrierung einschließlich der Vergabe von Registriernummern, von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen
vorgeschrieben werden.

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