Gesetz - TierSG
Tierseuchengesetz
§ 78
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 17b, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können
- 1.
- eine Anzeige über
- a)
- das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Ab- oder Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren,
- b)
- den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder Tierkörperteilen,
- c)
- das Vorhandensein, das Einbringen oder die Abgabe von Fischen oder
- d)
- die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
- 2.
- eine behördliche Registrierung einschließlich der Vergabe von Registriernummern, von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen