Gesetz - TierSG
Tierseuchengesetz
§ 80
Die Anfechtung einer Anordnung
- 1.
- der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),
- 2.
- von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3, §§ 12, 23 und 29),
- 2a.
- über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1 Satz 1 oder die Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz 2 (§ 17c Abs. 5),
- 3.
- der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
- 4.
- der unschädlichen Beseitigung (§ 26),
- 5.
- der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27),
- 6.
- der Tötung und unschädlichen Beseitigung von Tieren auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes