Gesetz
Gesetz - VollstrAbkCHEAV
Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929
Schlußformel
Der Reichsminister des Auswärtigen
Der Reichsminister der Justiz

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet