Gesetz - VwRehaG
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG
§ 18 Übergangsregelung
Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.

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