Gesetz - WaStrG-KostV
Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Anlage (zu § 1 Abs. 4)
Gebührenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2495 - 2498;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Lfd. Nr.Gebührenpflichtige TatbeständeRechtsgrundlageGebühr
1Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau§ 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfGBei Baukosten bis zu 500.000 Euro0,85 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 1.000 Euro
bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro4.500 Euro zuzüglich 0,75 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro8.000 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro17.000 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro29.500 Euro zuzüglich 0,36 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro101.500 Euro zuzüglich 0,25 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 50 Mio. Euro164.000 Euro zuzüglich 0,12 v.H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
2Planänderung§ 14d WaStrG1 v.H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnahme, mindestens 500 Euro
3Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung§ 14b Nr. 11 WaStrGbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
4Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfeststellung§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrGBei Baukosten bis zu 500.000 Euro0,75 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro
bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro3.750 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro6.750 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5. Mio. Euro14.250 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro24.250 Euro zuzüglich 0,25 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 25 Mio. Euro74.250 Euro zuzüglich 0,12 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
5Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau§ 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG0,12 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro
6Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung§ 74 Abs. 3 VwVfG125 bis 1.000 Euro
7Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG125 bis 1.000 Euro
8Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses§ 77 VwVfGbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1
9Schriftliche strompolizeiliche Verfügung§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaStrG100 bis 2.500 Euro
10Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG200 bis 2.000 Euro
11Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrGBei Baukosten bis zu 500.000 Euro0,5 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 125 Euro
bei Baukosten über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro4.000 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro6.000 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro10.000 Euro zuzüglich 0,3 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro15.000 Euro zuzüglich 0,1 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
12Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung§ 31 Abs. 5 Satz 1 WaStrGbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11
13Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung§ 32 Abs. 2 WaStrG § 32 Abs. 3 WaStrGbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11
14Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens§ 34 Abs. 2 Satz 2 WaStrG200 bis 2.000 Euro
15Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren§ 37 Abs. 1 Satz 3 WaStrG75 bis 250 Euro
15aFestsetzungsbescheid über die Entschädigung§ 37 Abs. 2 Satz 1150 bis 2.000 Euro
16Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach Nr. 10, 11 und 14 (z.B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen)§ 31 WaStrG § 34 WaStrGbis zu 75 v.H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt
17Ausnahmegenehmigung zum Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme§ 3 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest60 Euro
18Schriftliche Einzelgenehmigung§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsanlagenverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden
19Allgemeine Genehmigung§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebsanlagenverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen40 bis 100 Euro
20Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen§ 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord100 bis 1.000 Euro
21Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen§ 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 20
22Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau§ 12 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden
23Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/ Passagierschifffahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel§ 40 i.V.m. § 20 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für eine ganzjährige Befreiung
24Erteilung einer schriftlich erteilten Hafenordnung Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum§ 9 der einfach gelagerten Fällen oder Borkum40 Euro für Sportfahrzeuge, bei bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 40 bis 500 Euro
25Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum§ 9 der Hafenordnung Borkumbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 24
26Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit nicht speziell geregelt§ 1 Abs. 2 WaStrG-KostVbis zu 75 v.H. der Gebühr, die für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
27Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen - auch Dritter - gegen gebührenpflichtige Amtshandlungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung§ 1 Abs. 3 WaStrG-KostV50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

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