Gesetz - WaStrG-KostV
Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Anlage (zu § 1 Abs. 4)
Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2495 - 2498;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Tatbestände | Rechtsgrundlage | Gebühr | |
1 | Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau | § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,85 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 1.000 Euro |
bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4.500 Euro zuzüglich 0,75 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 8.000 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 17.000 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro | 29.500 Euro zuzüglich 0,36 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro | 101.500 Euro zuzüglich 0,25 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 50 Mio. Euro | 164.000 Euro zuzüglich 0,12 v.H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
2 | Planänderung | § 14d WaStrG | 1 v.H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnahme, mindestens 500 Euro | |
3 | Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 14b Nr. 11 WaStrG | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2 | |
4 | Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfeststellung | § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,75 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro |
bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 3.750 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 6.750 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5. Mio. Euro | 14.250 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro | 24.250 Euro zuzüglich 0,25 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 25 Mio. Euro | 74.250 Euro zuzüglich 0,12 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
5 | Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau | § 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG | 0,12 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro | |
6 | Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung | § 74 Abs. 3 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro | |
7 | Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes | § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro | |
8 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | § 77 VwVfG | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1 | |
9 | Schriftliche strompolizeiliche Verfügung | § 28 Abs. 2 Satz 1 WaStrG | 100 bis 2.500 Euro | |
10 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen | § 31 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG | 200 bis 2.000 Euro | |
11 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen | § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,5 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 125 Euro |
bei Baukosten über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4.000 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 6.000 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 10.000 Euro zuzüglich 0,3 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 5 Mio. Euro | 15.000 Euro zuzüglich 0,1 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
12 | Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung | § 31 Abs. 5 Satz 1 WaStrG | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11 | |
13 | Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung | § 32 Abs. 2 WaStrG § 32 Abs. 3 WaStrG | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11 | |
14 | Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens | § 34 Abs. 2 Satz 2 WaStrG | 200 bis 2.000 Euro | |
15 | Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren | § 37 Abs. 1 Satz 3 WaStrG | 75 bis 250 Euro | |
15a | Festsetzungsbescheid über die Entschädigung | § 37 Abs. 2 Satz 1 | 150 bis 2.000 Euro | |
16 | Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach Nr. 10, 11 und 14 (z.B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen) | § 31 WaStrG § 34 WaStrG | bis zu 75 v.H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt | |
17 | Ausnahmegenehmigung zum Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme | § 3 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest | 60 Euro | |
18 | Schriftliche Einzelgenehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsanlagenverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden | |
19 | Allgemeine Genehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebsanlagenverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen | 40 bis 100 Euro | |
20 | Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord | 100 bis 1.000 Euro | |
21 | Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 20 | |
22 | Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden | |
23 | Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/ Passagierschifffahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel | § 40 i.V.m. § 20 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung | 50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für eine ganzjährige Befreiung | |
24 | Erteilung einer schriftlich erteilten Hafenordnung Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum | § 9 der einfach gelagerten Fällen oder Borkum | 40 Euro für Sportfahrzeuge, bei bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 40 bis 500 Euro | |
25 | Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum | § 9 der Hafenordnung Borkum | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 24 | |
26 | Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit nicht speziell geregelt | § 1 Abs. 2 WaStrG-KostV | bis zu 75 v.H. der Gebühr, die für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre | |
27 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen - auch Dritter - gegen gebührenpflichtige Amtshandlungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 1 Abs. 3 WaStrG-KostV | 50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre |