Gesetz - WeinÜV 1995
Wein-Überwachungsverordnung
§ 25 Durchführung der Überwachung
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes zu entnehmen.

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