Gesetz - WeinÜV 1995
Wein-Überwachungsverordnung
§ 31 Ermächtigungen
(zu § 33 Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(zu § 33 Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung zu tragen und eine ausreichende Überwachung sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass
- 1.
- die Rebflächen,
- 2.
- der vorhandene Bestand und
- 3.
- die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse