Gesetz - WoPDV 1982
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
§ 5 Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen
Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der vereinbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen worden ist.