Gesetz - WpÜGGebV
Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 4 Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen
1. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: | 1.000 Euro, |
2. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: | 2.000 Euro bis 5.000 Euro, |
3. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: | 3.000 Euro bis 10.000 Euro, |
4. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: | 5.000 Euro bis 20.000 Euro, |
5. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: | 10.000 Euro bis 100.000 Euro. |
(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen
Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.
1. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: | 2.000 Euro, |
2. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: | 4.000 Euro bis 10.000 Euro, |
3. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: | 6.000 Euro bis 20.000 Euro, |
4. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: | 10.000 Euro bis 40.000 Euro, |
5. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: | 20.000 Euro bis 200.000 Euro. |
Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.
(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.