Gesetz - WpÜGGebV
Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 4 Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen
1.nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:1.000 Euro,
2.nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:2.000 Euro bis 5.000 Euro,
3.nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:3.000 Euro bis 10.000 Euro,
4.nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:5.000 Euro bis 20.000 Euro,
5.nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3:10.000 Euro bis 100.000 Euro.
(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen
1.nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:2.000 Euro,
2.nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:4.000 Euro bis 10.000 Euro,
3.nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:6.000 Euro bis 20.000 Euro,
4.nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:10.000 Euro bis 40.000 Euro,
5.nach § 2 Abs. 1 Nr. 3:20.000 Euro bis 200.000 Euro.

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.
(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.

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