Gesetz - WSG
Wehrsoldgesetz - WSG
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1144)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
(BGBl. II 1990, 889, 1144)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
- 17.
- Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451), und die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriftenmit folgender Maßgabe:Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist und nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsregelungen zu treffen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch darauf, die Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend vom Wehrsoldgesetz und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung sind die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.