Gesetz - WSG
Wehrsoldgesetz - WSG
§ 6 Heilfürsorge
Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet