Gesetz - WSG
Wehrsoldgesetz - WSG
§ 9 Entlassungsgeld
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt.