Gesetz - WUmstAusglFG
Gesetz über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 7 Geschäftsbesorgung für den Fonds
(1) Der Fonds bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Staatsbank Berlin.
(2) Der Geschäftsführer kann den Geschäftsbesorgungsauftrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist kündigen und einer anderen geeigneten Stelle die Aufgaben zur Ausführung übertragen. Das gleiche gilt, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.
(3) Die mit der Geschäftsbesorgung beauftragte Stelle erhält für ihre Tätigkeit einen Ersatz ihrer Aufwendungen aus dem Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik.

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