Gesetz - ZAGAnzV
ZAG-Anzeigenverordnung - ZAGAnzV
§ 4 Anzeigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung)
(1) Auf die Anzeigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3, §§ 3 bis 5, 7 bis 11, 14, 15 und 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Zielunternehmen das Zahlungsinstitut tritt.
(2) Die Absicht
- 1.
- des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
- 2.
- der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes
(3) Ist der Anzeigepflichtige ein Zahlungsinstitut mit Sitz im Inland, sind den Absichtsanzeigen keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend § 8 Nummer 1 bis 6 und §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen. Ist der Anzeigepflichtige ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Zahlungsinstitut, sind den Absichtsanzeigen keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend den §§ 9 und 10 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen.
(4) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen entsprechend des § 18 der Inhaberkontrollverordnung anzuzeigen. Das Ausscheiden eines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters oder eines persönlich haftenden Gesellschafters ist ebenfalls anzuzeigen.