Gesetz - ZAGAnzV
ZAG-Anzeigenverordnung - ZAGAnzV
§ 7 Angaben nach § 19 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Inanspruchnahme von Agenten)
(1) Der Absichtsanzeige nach § 19 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Zahlungsinstitut als Nachweise der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Nachweise gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 der Agentennachweisverordnung und die Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 1 der Agentennachweisverordnung beizufügen. Das Zahlungsinstitut hat schriftlich zu versichern, dass es die gemäß § 1 der Agentennachweisverordnung erforderlichen Nachweise über die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen vollständig eingeholt hat und von der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung dieser Personen überzeugt ist. Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer Nachweise verlangen.
(2) Änderungen der nach § 19 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse hat das Zahlungsinstitut spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.

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