Gesetz - ZAGAnzV
ZAG-Anzeigenverordnung - ZAGAnzV
§ 9 Anzeigen nach § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Inanspruchnahme von Agenten)
(1) Anzeigen nach § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesondert einzureichen. Den Anzeigen nach Satz 1 an die Bundesanstalt sind im Fall der Aufnahmestaaten Österreich, Liechtenstein und Luxemburg eine zweite Ausfertigung und im Fall der übrigen Aufnahmestaaten eine Übersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaates beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung der nach § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse.
(2) Im Geschäftsplan gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten geschäftlichen Aktivitäten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5) darzustellen.
(3) Für Anzeigen nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gelten zudem folgende Bestimmungen:
1.
Es sind die Namen der Leiter der Zweigniederlassung anzugeben und die Lebensläufe unter besonderer Darstellung des beruflichen Werdegangs beizufügen.
2.
Sämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte, die in der Zweigniederlassung ausgeführt werden sollen, sind im Einzelnen zu erläutern; die Entwicklung deren Volumens und die hierfür erforderliche Personalausstattung sind für die ersten drei Jahre zu schätzen.
3.
Ist die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Aufnahmestaat geplant, sind hierzu nähere Angaben zu machen.
4.
Der Geschäftsplan muss bezüglich des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung auch die internen Entscheidungskompetenzen, die Vertretungsmacht und die Art der Einbindung der Zweigniederlassung in das interne Kontrollverfahren des Zahlungsinstituts beschreiben.
(4) Änderungen der nach § 25 Absatz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse hat das Zahlungsinstitut spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.

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