Gesetz - ZHG§10PrO
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 10
Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zulassen.