Gesetz - ZHG§10PrO
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 12
Für jedes Prüfungsfach wird von den beteiligten Prüfern auf einem Einzelzeugnis ein Urteil abgegeben unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "genügend" (3) und "nicht genügend" (4).